Die Europäische Kommission hat kurz vor dem allgemeinen Geltungsbeginn der Verordnung am 12. August 2026 die zweite Ausgabe ihrer offiziellen PPWR-FAQ veröffentlicht. Die neuen Antworten betreffen zahlreiche Detailfragen. Einige davon präzisieren unmittelbar, wie Unternehmen ihre Rollen und Pflichten einordnen sollten. Auf diese Punkte kommt es jetzt besonders an.
1. Der Name auf der Verpackung kann bestimmen, wer Erzeuger ist
Eine zentrale Frage lautet: Wer trägt die Pflichten, wenn ein Unternehmen die Verpackung gestaltet oder unter seinem Namen vertreibt, ein anderes Unternehmen sie jedoch tatsächlich herstellt oder befüllt?
Trägt eine Verpackung den Namen oder die Marke eines Unternehmens, gilt grundsätzlich der Wirtschaftsakteur als Erzeuger, unter dessen Namen oder Marke die Verpackung in Verkehr gebracht wird. Das kann auch dann gelten, wenn ein anderes Unternehmen die Verpackung herstellt oder befüllt. Selbst die Auswahl einer Standardverpackung ohne individuelle Designänderungen schließt diese Einordnung nicht automatisch aus.
Eine eng begrenzte Ausnahme besteht, wenn das Unternehmen, dessen Name oder Marke auf der Verpackung erscheint, ein Kleinstunternehmen ist und der Lieferant im selben Mitgliedstaat ansässig ist. Besonders relevant ist dies für Handelsmarken: Der Händler kann für die Verpackung als Erzeuger gelten und damit die produktbezogenen Pflichten für Gestaltung, technische Unterlagen und Konformität tragen. Aufgaben lassen sich vertraglich an Lieferanten übertragen; die rechtliche Verantwortung geht dadurch jedoch nicht automatisch über.
Erscheinen der Name eines Unternehmens und die Marke eines anderen Unternehmens auf derselben Verpackung, hat keiner von beiden pauschal Vorrang. Entscheidend ist, wer Gestaltung und Spezifikationen der Verpackung tatsächlich festlegt. Maßgeblich sind daher die Verträge und die gelebten Entscheidungsprozesse.
Erzeuger und Hersteller sind in der PPWR nicht dasselbe. Der Erzeuger trägt die produktbezogenen Compliance-Pflichten. Der Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt die EPR-Pflichten in einem bestimmten Mitgliedstaat. Je nach Lieferkette können diese Rollen bei unterschiedlichen Unternehmen liegen.
2. Vorhandene Lagerbestände müssen nicht vernichtet werden
Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 hergestellt und eingelagert wurden, aber noch nicht in Verkehr gebracht sind, müssen nicht vernichtet, neu hergestellt oder neu etikettiert werden. Benötigt der Bestand eine eindeutige Kennung sowie Namen und Anschrift des Erzeugers, können diese Angaben in bestimmten Fällen über ein Begleitdokument bereitgestellt werden.
Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen grundsätzlich auf dem Markt bleiben. Für nach diesem Datum hergestellte Verpackungen ist die Verwendung eines Begleitdokuments enger begrenzt und hängt insbesondere davon ab, ob Größe oder Beschaffenheit der Verpackung eine unmittelbare Kennzeichnung verhindern.
Diese Klarstellung schützt Lagerbestände, hebt die Dokumentationspflichten aber nicht auf. Fehlen Informationen, muss der Erzeuger sich nach besten Kräften um deren Beschaffung bemühen – etwa beim früheren Lieferanten, bei einem Rechtsnachfolger oder durch eine eigene Bewertung. Die Möglichkeit, Altbestand weiterzuverkaufen, ist nicht gleichbedeutend mit einem vollständigen Konformitätsnachweis.
3. Zu Beginn steht die Korrektur im Vordergrund
Nach Auffassung der Kommission soll die Durchsetzung ab dem 12. August 2026 Handel und Lieferketten nicht unnötig beeinträchtigen. Stellt ein Mitgliedstaat eine von Artikel 62 erfasste Nichtkonformität fest, muss der betroffene Wirtschaftsakteur grundsätzlich zunächst aufgefordert werden, den Verstoß zu beheben. Er soll über den Mangel informiert werden und Gelegenheit zur Korrektur erhalten, bevor weitergehende Maßnahmen folgen.
Erst wenn die Nichtkonformität fortbesteht, können Mitgliedstaaten das Bereitstellen der Verpackung einschränken oder untersagen beziehungsweise Rücknahme oder Rückruf verlangen. Behörden werden angehalten, zunächst mit Information, Nachweisanforderungen und angemessenen Fristen für Korrekturmaßnahmen zu arbeiten.
Das ist keine allgemeine Übergangs- oder Schonfrist. Die FAQ nennt keine einheitliche Korrekturfrist. Praktisch hilft dieser Ansatz nur Unternehmen, die fehlende Nachweise kurzfristig beschaffen oder erstellen können.
4. Konformitätsunterlagen werden praxistauglicher
Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung beziehen sich auf die Verpackungseinheit als Ganzes. Bei einer Flasche aus Flaschenkörper, Verschluss und Etikett kann eine gemeinsame Bewertung und Erklärung ausreichen, sofern sämtliche Bestandteile erfasst sind.
Für die Rückverfolgbarkeit ist nicht zwingend eine Seriennummer für jedes einzelne Exemplar erforderlich. Eine Typ-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Kennung genügt, wenn sie die Verpackung eindeutig mit den technischen Unterlagen und der Erklärung verknüpft. Auch muss nicht jeder Bestandteil einzeln gekennzeichnet werden, wenn die erforderlichen Angaben auf einem Bestandteil der Verkaufsverpackung ausreichen.
Unterschiedliche Größen können von einer gemeinsamen Erklärung erfasst werden, wenn sie dasselbe Produkt enthalten und die Größenabweichung keine Anforderung beeinflusst. Unterscheiden sich Eigenschaften oder Produkte, können getrennte Unterlagen erforderlich sein. Die Erklärung muss außerdem in den Sprachen verfügbar sein, die die jeweiligen Mitgliedstaaten verlangen.
5. EN 13428:2004 reicht allein nicht mehr aus
Die bisherige Norm zu besorgniserregenden Stoffen belegt die Konformität nicht mehr vollständig. Anhang C der EN 13428:2004 kann bis zur Veröffentlichung einer aktualisierten harmonisierten Norm weiterhin als Methode dienen. Eine vollständige Konformitätsvermutung für die verschärften Stoffanforderungen entsteht daraus jedoch nicht.
Unternehmen sollten die Norm daher als methodischen Ausgangspunkt betrachten – nicht als abschließenden Nachweis, dass Artikel 5 erfüllt ist.
6. Transportverpackungen sind einzeln zu bewerten
Klebeband, Stretchfolie, Kartons und Paletten werden nicht allein dadurch zu einer Verpackungseinheit, dass sie gemeinsam in einer Sendung verwendet werden. Jede dieser Verpackungsarten kann ihre endgültige Form bereits vor dem Zusammenstellen der Sendung erreicht haben und einem anderen Erzeuger mit eigenen technischen Unterlagen zugeordnet sein.
Paletten, Palettenaufsatzrahmen, Folien und Umreifungsbänder benötigen daher grundsätzlich jeweils eine eigene Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung. Auch ein flach angelieferter Karton kann seine endgültige Form bereits erreicht haben, obwohl er noch aufgerichtet werden muss. Das Anbringen eines üblichen Versandetiketts macht den Etikettierenden in der Regel nicht zum Erzeuger.
Unternehmen, die Sendungen aus zugekauften Transportverpackungen zusammenstellen, sollten deshalb für jede Verpackungsart Erzeuger, Erklärung und technische Unterlagen separat zuordnen. Die fertig gepackte Palette darf nicht pauschal als eine einzige Verpackung behandelt werden.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Für jede Verpackungsart den Erzeuger bestimmen: Name, Marke, Auftraggeber und tatsächliche Kontrolle über die Gestaltung prüfen.
- Erzeuger- und Herstellerrolle getrennt bewerten: Produkt-Compliance und EPR können bei unterschiedlichen Rechtsträgern liegen.
- Die Nachweiskette abbilden: festhalten, wer die technischen Unterlagen führt, wer die Erklärung unterzeichnet, wie die Verpackung zugeordnet wird und welche Sprachfassungen erforderlich sind.
- Altbestände nachvollziehbar dokumentieren: Verpackungen identifizieren, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden, und Herstellungs- beziehungsweise Inverkehrbringungsdatum belegen.
Altbestände werden geschützt und die anfängliche Durchsetzung soll korrekturorientiert erfolgen. Beides ändert nichts daran, dass Verantwortlichkeiten geklärt und Nachweise kurzfristig verfügbar sein müssen.